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Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung wird immer mehr zum unverzichtbaren Bestandteil der Zukunftsplanung Ihrer Mitarbeiter. Deshalb hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung geändert. Seit dem 01.01.2002 haben Ihre Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil Ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Durch das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung motivieren Sie Ihre engagierten Mitarbeiter und bieten Ihnen eine zeitgemäße Form der Unternehmensbindung.

Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es mehrere Durchführungswege, auch unter Berücksichtigung des Altersvermögensgesetzes mit der neuen staatlichen Förderung.

Die Direktversicherung ist die bekannteste Gestaltungsform und zeichnet sich durch einfache Handhabung und einem geringen Verwaltungsaufwand aus. Bei der Direktversicherung ist der Träger der betrieblichen Altersvorsorge ein Lebensversicherer. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung ab, versicherte Person wird der Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Leistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Der Arbeitnehmer kann an der Finanzierung beteiligt werden. Beitragszahlungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2005: jährlich 2.496,00 EUR) sind steuerfrei, sofern die Direktversicherung als Rentenversicherung mit lebenslanger Rente abgeschlossen wird. Die Vereinbarung einer Kapitaloption ist aber möglich. Diese Beiträge sind ebenfalls sozialversicherungsfrei, für arbeitnehmerfinanzierte Beiträge gilt jedoch ab dem Jahr 2009 die Sozialversicherungspflicht. Eine zusätzliche Erhöhung ist noch bis zu 1.800,00 Euro jährlich möglich, wenn in der Vergangenheit die Pauschalversteuerung (20% zzgl. Solid. u. ggf. Kist) nicht vereinbart wurde. Dieser Zusatzbeitrag ist aber sozialversicherungspflichtig. Die steuerfreien Beiträge in der Ansparphase, bewirken eine nachgelagerte Besteuerung bei Bezug der Leistungen.

Der Pensionsfonds ist ein seit Anfang 2002 neu zugelassener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Pensionsfonds unterliegt der Versicherungsaufsicht. Beim Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung und ermöglicht Arbeitgebern, eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter zu realisieren. Versorgungsberechtigt sind die Arbeitnehmer sowie deren Hinterbliebene. Der Pensionsfonds zeichnet sich durch seine vergleichsweise frei gestaltbaren Geldanlageformen aus und bietet damit insbesondere risikofreudigen Kunden die Chance auf höhere Renditen. Als Mindestleistung besteht die Garantie, dass zu Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge für die Verrentung zur Verfügung stehen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung überwiesen. Der Arbeitnehmer kann an der Finanzierung beteiligt werden. Durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers kann über den Arbeitgeber jährlich ein Betrag von bis zu 4 % Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2005: jährlich 2.496,00 EUR) in einen Pensionsplan eingezahlt werden. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei, die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge sind jedoch ab dem Jahr 2009 sozialversicherungspflichtig. Eine zusätzliche Erhöhung ist noch bis zu 1.800,00 Euro jährlich möglich, wenn in der Vergangenheit die Pauschalversteuerung (20% zzgl. Soli. u. ggf. Kist) nicht vereinbart wurde. Dieser Zusatzbeitrag ist aber sozialversicherungspflichtig. Die steuerfreien Beiträge in der Ansparphase, bewirken eine nachgelagerte Besteuerung bei Bezug der Leistungen.

Die Pensionskasse bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, für die eigenen Beschäftigten eine Altersversorgung bei einer überbetrieblichen Einrichtung aufzubauen. Auf die Versorgungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch, diese werden nur den leistungsberechtigten Mitarbeitern dieser Unternehmen bzw. deren Angehörige gewährt. Die Leistungen werden grundsätzlich in Form von Rentenzahlungen erbracht, eine Kapitaloption kann aber vereinbart werden. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen geschieht durch Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse. Der Arbeitnehmer kann an der Finanzierung seiner Altersversorgung mit eigenen Beiträgen beteiligt werden. Beitragszahlungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2005: jährlich 2.496,00 EUR) sind steuerfrei- und sozialversicherungsfrei, für arbeitnehmerfinanzierte Beiträge gilt jedoch ab dem Jahr 2009 die Sozialversicherungspflicht. Eine zusätzliche Erhöhung ist noch bis zu 1.800,00 Euro jährlich möglich, wenn in der Vergangenheit die Pauschalversteuerung (20% zzgl. Solid. u. ggf. Kist) nicht vereinbart wurde. Dieser Zusatzbeitrag ist aber sozialversicherungspflichtig. Die steuerfreien Beiträge in der Ansparphase, bewirken eine nachgelagerte Besteuerung bei Bezug der Leistungen

Die Pensionszusage (unmittelbare Versorgungszusage) ist das rechtsverbindliche Versprechen eines Unternehmens, seinen Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen für das Alter, für den Fall des Todes oder der Invalidität aus betrieblichen Mitteln eine Versorgung zu gewähren. Insoweit übernimmt das Unternehmen die Versorgungsverpflichtung selbst. Es ist somit auch der Träger der betrieblichen Altersversorgung. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt über die Pensionsrückstellungen, die den steuerlichen Gewinn mindern. Die zurückgestellten Mittel dürfen frei im Unternehmen angelegt werden. Die mit der Erteilung der Pensionszusage verbundenen finanziellen Risiken des vorzeitigen Versorgungsfalles bei Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers sowie die bei Erreichen der Altersgrenze zweckmäßige Absicherung für Zahlungen bis ins hohe Lebensalter können durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung abgedeckt werden, um betriebsfremde Risiken, die mit Erteilung einer Versorgungszusage entstehen, aus dem Unternehmen auszulagern. Dazu schließt der Arbeitgeber in der Regel eine Lebensversicherung als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter auf das Leben seines Mitarbeiters ab. Die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung muss im Gegenzug in der Bilanz mit ihrem Vermögenswert aktiviert werden. Der spätere Bezug der Leistungen ist für den Arbeitnehmer zu versteuern.

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