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Die betriebliche Altersversorgung wird immer mehr zum unverzichtbaren
Bestandteil der Zukunftsplanung Ihrer Mitarbeiter. Deshalb hat der Gesetzgeber
die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung geändert. Seit dem
01.01.2002 haben Ihre Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil
Ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Durch das
Angebot einer betrieblichen Altersversorgung motivieren Sie Ihre engagierten
Mitarbeiter und bieten Ihnen eine zeitgemäße Form der Unternehmensbindung.
Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es mehrere Durchführungswege, auch
unter Berücksichtigung des Altersvermögensgesetzes mit der neuen staatlichen
Förderung.
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Die Direktversicherung ist die bekannteste
Gestaltungsform und zeichnet sich durch einfache Handhabung und einem geringen
Verwaltungsaufwand aus. Bei der Direktversicherung ist der Träger der
betrieblichen Altersvorsorge ein Lebensversicherer. Der Arbeitgeber schließt als
Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung ab, versicherte Person
wird der Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Leistungen sind der Arbeitnehmer oder
seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Der Arbeitnehmer
kann an der Finanzierung beteiligt werden. Beitragszahlungen bis zu 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2005: jährlich
2.496,00 EUR) sind steuerfrei, sofern die Direktversicherung als
Rentenversicherung mit lebenslanger Rente abgeschlossen wird. Die Vereinbarung
einer Kapitaloption ist aber möglich. Diese Beiträge sind ebenfalls
sozialversicherungsfrei, für arbeitnehmerfinanzierte Beiträge gilt jedoch ab dem
Jahr 2009 die Sozialversicherungspflicht. Eine zusätzliche Erhöhung ist noch bis
zu 1.800,00 Euro jährlich möglich, wenn in der Vergangenheit die
Pauschalversteuerung (20% zzgl. Solid. u. ggf. Kist) nicht vereinbart wurde.
Dieser Zusatzbeitrag ist aber sozialversicherungspflichtig. Die steuerfreien
Beiträge in der Ansparphase, bewirken eine nachgelagerte Besteuerung bei Bezug
der Leistungen.
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Der Pensionsfonds ist ein seit Anfang 2002 neu
zugelassener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der
Pensionsfonds unterliegt der Versicherungsaufsicht. Beim Pensionsfonds handelt
es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung und ermöglicht
Arbeitgebern, eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für ihre
Mitarbeiter zu realisieren. Versorgungsberechtigt sind die Arbeitnehmer sowie
deren Hinterbliebene. Der Pensionsfonds zeichnet sich durch seine
vergleichsweise frei gestaltbaren Geldanlageformen aus und bietet damit
insbesondere risikofreudigen Kunden die Chance auf höhere Renditen. Als
Mindestleistung besteht die Garantie, dass zu Rentenbeginn mindestens die
eingezahlten Beiträge für die Verrentung zur Verfügung stehen. Die Beiträge
werden vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung überwiesen. Der
Arbeitnehmer kann an der Finanzierung beteiligt werden. Durch die
Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers kann über den Arbeitgeber jährlich ein
Betrag von bis zu 4 % Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
gesetzlichen Rentenversicherung (2005: jährlich 2.496,00 EUR) in einen
Pensionsplan eingezahlt werden. Dieser Betrag ist steuer- und
sozialversicherungsfrei, die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge sind jedoch ab
dem Jahr 2009 sozialversicherungspflichtig. Eine zusätzliche Erhöhung ist noch
bis zu 1.800,00 Euro jährlich möglich, wenn in der Vergangenheit die
Pauschalversteuerung (20% zzgl. Soli. u. ggf. Kist) nicht vereinbart wurde.
Dieser Zusatzbeitrag ist aber sozialversicherungspflichtig. Die steuerfreien
Beiträge in der Ansparphase, bewirken eine nachgelagerte Besteuerung bei Bezug
der Leistungen.
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Die Pensionskasse bietet Arbeitgebern die
Möglichkeit, für die eigenen Beschäftigten eine Altersversorgung bei einer
überbetrieblichen Einrichtung aufzubauen. Auf die Versorgungsleistungen besteht
ein Rechtsanspruch, diese werden nur den leistungsberechtigten Mitarbeitern
dieser Unternehmen bzw. deren Angehörige gewährt. Die Leistungen werden
grundsätzlich in Form von Rentenzahlungen erbracht, eine Kapitaloption kann aber
vereinbart werden. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen geschieht durch
Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse. Der Arbeitnehmer kann an der
Finanzierung seiner Altersversorgung mit eigenen Beiträgen beteiligt werden.
Beitragszahlungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung (2005: jährlich 2.496,00 EUR) sind steuerfrei- und
sozialversicherungsfrei, für arbeitnehmerfinanzierte Beiträge gilt jedoch ab dem
Jahr 2009 die Sozialversicherungspflicht. Eine zusätzliche Erhöhung ist noch bis
zu 1.800,00 Euro jährlich möglich, wenn in der Vergangenheit die
Pauschalversteuerung (20% zzgl. Solid. u. ggf. Kist) nicht vereinbart wurde.
Dieser Zusatzbeitrag ist aber sozialversicherungspflichtig. Die steuerfreien
Beiträge in der Ansparphase, bewirken eine nachgelagerte Besteuerung bei Bezug
der Leistungen
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Die Pensionszusage (unmittelbare Versorgungszusage)
ist das rechtsverbindliche Versprechen eines Unternehmens, seinen Arbeitnehmern
oder deren Hinterbliebenen für das Alter, für den Fall des Todes oder der
Invalidität aus betrieblichen Mitteln eine Versorgung zu gewähren. Insoweit
übernimmt das Unternehmen die Versorgungsverpflichtung selbst. Es ist somit auch
der Träger der betrieblichen Altersversorgung. Die Finanzierung der
Versorgungsleistungen erfolgt über die Pensionsrückstellungen, die den
steuerlichen Gewinn mindern. Die zurückgestellten Mittel dürfen frei im
Unternehmen angelegt werden. Die mit der Erteilung der Pensionszusage
verbundenen finanziellen Risiken des vorzeitigen Versorgungsfalles bei
Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers sowie die bei Erreichen der Altersgrenze
zweckmäßige Absicherung für Zahlungen bis ins hohe Lebensalter können durch den
Abschluss einer Rückdeckungsversicherung abgedeckt werden, um betriebsfremde
Risiken, die mit Erteilung einer Versorgungszusage entstehen, aus dem
Unternehmen auszulagern. Dazu schließt der Arbeitgeber in der Regel eine
Lebensversicherung als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und
Bezugsberechtigter auf das Leben seines Mitarbeiters ab. Die abgeschlossene
Rückdeckungsversicherung muss im Gegenzug in der Bilanz mit ihrem Vermögenswert
aktiviert werden. Der spätere Bezug der Leistungen ist für den Arbeitnehmer zu
versteuern.
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